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argopress ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(LIZENZ-BEGRIFFE & -BEDINGUNGEN)
version: 10.2010 / Deutsch
DIESE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM LIZENZNEHMER UND DEM LIZENZGEBER
GILT FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON JEDEM PRODUKT UND/ODER JEDER DIENSTLEISTUNG
UNTER argopress
LIZENZ
über die spratpix Plattform
(1.0) In dieser Vereinbarung gelten die folgenden BEGRIFFE:
a. "Lizenz" ist die Übertragung von Rechten und Beschränkungen
zur begrenzten oder unbegrenzten Nutzung auf den Lizenznehmer.
b. "Lizenzmaterial" ist jedes Produkt oder jede Dienstleistung,
oder jede verbundene Lieferung daraus, geschützt durch Urheberrecht,
welche dem Lizenznehmer durch den Lizenzgeber innerhalb dieser
Vereinbarung überlassen wird.
Jede Bestimmung in dieser Vereinbarung bezieht sich auf jeden
einzelnen Bestandteil des lizensierten Materials wie auf dessen
Gesamtheit.
c. "Lizenzgeber" ist die Person oder Körperschaft, die eine
Lizenz entsprechend dieser Vereinbarung vergibt.
d. "Lizenznehmer" ist die Person oder Körperschaft, die eine Lizenz
entsprechend dieser Vereinbarung bezieht, oder, wenn die Lizenz
über einen Vermittler bezogen wird, die Person oder Körperschaft,
die bei der Bestellung als Lizenzempfänger benannt und als solcher
Rechnungsadressat ist.
e. "Vermittler" ist eine Person oder Körperschaft, die im Namen
und auf Rechnung einer dritten Partei eine Lizenz bezieht.
f. "Reproduktion"/"Reproduzieren" bezeichnet jede Form von Vervielfältigen
oder Veröffentlichen des gesamten oder eines Teils eines Lizenzmaterials,
gleich auf welchem Medium und mittels welchen Verfahrens, das Verzerren,
Verändern, Beschneiden oder Manipulieren der Gesamtheit oder eines Teils
des Lizenzmaterials, sowie die Schaffung von Ableitungen aus dem Lizenzmaterial.
g. "Medium"/"Medien" bezeichnet, wenn nicht anders in den Rechten und
Beschränkungen festgelegt, jede und alle Medien, jetzt bekannt oder
hiernach eingeführt.
h. "Rechte und Beschränkungen" bezeichnet die dem Lizenzmaterial
beigegebenen Informationen
- auf jedwedem Träger, auf dem das Material zur Lizensierung angeboten
wird, einschliesslich aller Stufen der Vergabe;
- auf jedweder Rechnung oder Quittung; und
- auf jedweder anderen Schriftform in Begleitung des Lizenzmaterials.
Diese Rechte und Beschränkungen beinhalten, ohne darauf begrenzt
zu sein, die Beschreibung des Lizenzmaterials, das erlaubte
Maß der Nutzung, jedwede territoriale oder sonstige Nutzungsbeschränkung
für das ausgewählte Lizenzmaterial, und den entsprechenden Preis
für derart lizensiertes Material.
Die Rechte und Beschränkungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung
und alle Bezugnahmen auf diese Vereinbarung schliessen die Rechte
und Beschränkungen ein.
j. "Nutzungszeitraum" bezeichnet den Zeitabschnitt, festgelegt in
den Rechten und Beschränkungen, innerhalb dessen der Lizenznehmer
die ihm hiermit übertragenen Rechte wahrnehmen kann.
k. "Nutzung" bezeichnet die besondere Verwendung, wie in den Rechten
und Beschränkungen festgelegt.
l. "Rechnung" bezeichnet die Zahlungsnote, übersandt durch den Lizenzgeber
oder einen berechtigten Händler/Agenten, beinhaltend, ohne darauf begrenzt
zu sein, die Bezeichnung des ausgewählten Lizenzmaterials, jedwede Beschränkung
der Lizenz in Ergänzung der hier dargelegten, und den entsprechenden Preis für das
Lizenzmaterial.
Die Rechnung ist Bestandteil dieser Vereinbarung, und alle Bezugnahme
auf diese Vereinbarung schliesst die Rechnung
ein.
(2.0) Die Lizenz enthält die folgenden RECHTE & BESCHRÄNKUNGEN:
(2.1) Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenzgeber ein nicht-ausschliessliches,
nicht-übertragbares, nicht-unterlizensierbares Recht zur Nutzung und/oder Reproduktion des bei der Übertragung bezeichneten Lizenzmaterials, einzig in dem Maße wie ausdrücklich in dieser Vereinbarung festgelegt oder vom Lizenzgeber schriftlich bestätigt.
(2.2) Die Nutzung des Lizenzmaterials ist streng beschränkt auf den Gebrauch,
das Medium, den Zeitraum, die Auflage, Platzierung, Abbildungsgrösse des
Lizenzmaterials, Verbreitungsgebiet und jedwede anderen Beschränkungen
entsprechend den Rechten und Beschränkungen.
Der Lizenznehmer kann das Lizenzmaterial in jedem Produktionsschritt
nutzen, der für die in der Übertragung bezeichnete Nutzung erforderlich ist.
(2.3) Lizenzmaterial darf nicht anders als für die übertragene
Nutzung verwendet werden.
(2.4) Lizenzmaterial darf nicht in irgendeiner Form verändert,
verzerrt, verunstaltet oder auf irgendeine andere Weise manipuliert
werden, als ausdrücklich in den Rechten und Beschränkungen festgelegt.
(2.5) Der Lizenznehmer darf das originale Lizenzmaterial nicht auf irgendeinem Weg,
auf jedwedem Medium, in einer Weise zugänglich machen, die es einem
nicht-berechtigten Dritten möglich macht, oder ihn dazu einlädt, das originale Lizenzmaterial herunterzuladen oder zu entwenden.
(2.6) Der Lizenznehmer darf das originale Lizenzmaterial nur vervielfältigen oder reproduzieren als internes Back-Up oder als Preproduktions-Datensatz.
Jede Herausgabe einer Kopie als Zweitnutzung oder an Dritte, die nicht vom
Lizenzgeber genehmigt ist, hat einen Aufschlag von 400% (vierhundert Prozent)
auf den ursprünglichen Lizenzpreis für jeden einzelnen Fall einer solchen Nutzung
zur Folge.
Weitergehende Rechte und Entschädigungen bleiben vorbehalten.
(2.7) Der Lizenznehmer erwirbt kein Eigentum, Recht oder Lizenz
an irgendeinem Produkt oder irgendeiner Dienstleistung, außer ausdrücklich
in dieser Vereinbarung festgelegt.
(2.8) Wenn ein Vermittler Lizenzmaterial für einen Lizenznehmer erwirbt,
erklärt er hiermit verbindlich, daß er berechtigt ist, als Beauftragter des
Lizenznehmers zu handeln und bevollmächtigt ist, den Lizenznehmer an
diese Vereinbarung zu binden.
Wenn der Lizenznehmer die Berechtigung des Vermittlers bestreitet,
in seinem Namen zu handeln, ist der Vermittler gebunden und haftbar
für alle Unterlassungen des Lizenznehmers, dieser Vereinbarung zu
entsprechen.
Jede Einrede des Vermittlers gegen seine Pflicht zur Bezahlung
des Lizenzmaterials ist ausgeschlossen.
(2.9) Jede Veröffentlichung von Lizenzmaterial muß anliegend
zu dem Lizenzmaterial die Urheberbezeichnung einschliessen:
"PHOTO: [Autor]/ARGO", oder wie sonst vom Lizenzgeber festgelegt.
Wenn der Lizenznehmer die Urheberbezeichnung unterlässt, hat das
einen Aufschlag von 100% (einhundert Prozent) auf den Lizenzpreis
zur Folge.
Dieser Aufschlag erfolgt zusätzlich zur Einforderung von anderen
Rechten und Entschädigungen laut Gesetz durch den Lizenzgeber.
(2.10) Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber umgehend benachrichtigen,
wenn er erfährt oder den Verdacht hat, daß irgendein Dritter, der durch
den Lizenznehmer Zugriff auf das Lizenzmaterial erlangt hat,
das Lizenzmaterial, insgesamt oder teilweise, fälschlicherweise benutzt,
oder irgendwelche Urheberrechte von ess.er verletzt, einschließlich,
aber nicht darauf begrenzt, der Marken und des Copyrights.
(2.11) Sofern nicht ausdrücklich mitgeteilt, werden keine Persönlichkeits- oder Eigentumsrechtabtretungen mit dem Lizenzmaterial erworben.
Es können Einschränkungen bestehen bezüglich der Verwendung der Abbildung
einer Person oder ihres Eigentums, oder der Art ihrer Darstellung,
ohne ihre Zustimmung für kommerzielle Zwecke.
Zusätzliche Zahlungen können erforderlich werden wegen der Abbildung von
Personen und Sachen im Lizenzmaterial.
Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für den Ausgleich
derartiger Forderungen.
Außer dem Lizenznehmer ist ausdrücklich mitgeteilt, daß ein Model- und/oder
Property-Release erworben wurde, gewährt der Lizenzgeber keine Rechte oder Gewährleistung in Bezug auf die freie Verwendung von Namen, Personen, Marken, Zeichen, Gestaltungen, Kunstwerken oder Werken der Architektur,
die im Lizenzmaterial abgebildet sind.
Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich festzustellen, ob eine Abtretung erforderlich ist in Verbindung mit jedweder Nutzung des Lizenzmaterials, und der Lizenznehmer ist verantwortlich für den Erwerb jedweder erforderlicher Abtretung.
Der Lizenznehmer hat alle erforderlichen
individuellen, körperschaftlichen, Eigentums-, Marken- und andere Abtretungen
zu erwerben, wie auch Zustimmungen und Freigaben Dritter, soweit sie
erforderlich sind für die Nutzung des Lizenzmaterials, bevor er das Lizenzmaterial in Nutzung nimmt.
(2.12) Der Lizenznehmer hat alle Nutzungsbeschränkungen zu beachten,
die ihm von dem Lizenzgeber vor oder bei der Lieferung des Lizenzmaterials,
entweder in der Begleitinformation des Lizenzmaterials oder anderweitig,
mitgeteilt werden.
(2.13) Jede Beschreibung des Bildinhaltes oder der Umstände der Aufnahme,
sofern dem Lizenzmaterial bei Lieferung durch den Lizenzgeber beigegeben,
ist nur als Referenz zu sehen und zu behandeln.
Auch wenn nach bestem Wissen erstellt, gibt es keine Gewährleistung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Abwesenheit von Irrtum, wenn nicht anders vom Lizenzgeber ausdrücklich beansprucht.
Der Lizenznehmer ist allein verantwortlich für die Bestätigung jedweder Begriffe,
Tatsachen und Behauptungen der Beschreibung, die er in Verbindung oder in Bezugnahme auf das Bild veröffentlicht.
(2.14) Ist dem Lizenzmaterial ein Titel beigegeben, bezeichnet:
"(ARGO Titel:) [Titel], by ARGO",
so ist er ein untrennbarer Bestandteil des Lizenzmaterials, wehalb die selben
Rechte und Beschränkungen gelten.
Der Titel darf nicht verändert oder entfernt werden und ist darzustellen,
wenn das Lizenzmaterial vorgestellt oder veröffentlicht wird.
(2.15) Der Lizenznehmer darf die argopress
Urhebermarke, die Identifikationsnummer/die Dateinamen des Lizenzmaterials, den argopress
Titel (sofern vorhanden),und alle anderen Informationen des originalen
Lizenzmaterials, die dem digitalen Datensatz sichtbar oder unsichtbar enthalten
sind, nicht entfernen oder verändern.
(2.16) Der Lizenzgeber gewährleistet, daß
- er alle notwendigen Rechte und Vollmachten zum Eintritt in die und zur
Durchführung dieser Vereinbarung hat;
- das Lizenzmaterial frei von Fehlern in Material und Verarbeitung
zum Zeitpunkt der Lieferung ist.
(2.17) Der Lizenznehmer hat alles Lizenzmaterial auf mögliche Fehler
(digital oder anderweitig) zu untersuchen, bevor er irgendeinen Gebrauch
von dem Lizenzmaterial macht.
Alle Einsprüche sind innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Empfang der Lieferung
zu erheben.
Bei berechtigtem Einspruch erhält der Lizenznehmer so schnell wie möglich
(abhängig von der technischen Erfüllbarkeit) Ersatz als einzige Entschädigung.
(2.18) Lizenzrückgabe (vorfristige Beendigung):
Wenn der Lizenznehmer schriftlich die Beendigung dieser Vereinbarung verlangt
innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum des Lizenzgebers für das Lizenzmaterial, und dieses Lizenzmaterial ist von dem Lizenznehmer nicht in Nutzung genommen worden, kann der Lizenzgeber diese Vereinbarung beenden und dem Lizenznehmer bis zu 100%(einhundert Prozent) des Lizenzbetrages vergüten,
abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 25%(fünfundzwanzig Prozent).
Recherche-, Labor-, Transport- und Dienstleistungskosten, Gebühren oder Beiträge
sind entsprechend den Rechnungsposten zu bezahlen und können nicht vergütet
werden.
(2.19) Mit dem Ablauf des Nutzungszeitraums oder der vorfristigen Beendigung dieser Vereinbarung hat der Lizenznehmer umgehend die Nutzung des Lizenzmaterials einzustellen, das Lizenzmaterial sofort aus seinen Räumen und Lagern (elektronisch oder physisch) zu löschen/entfernen und sicherzustellen, daß seine Beauftragten gleicherweise verfahren.
Alle Hartkopien (physische Reproduktionen), Originale oder Unikate (Limited Editions),die vom Lizenzgeber geliefert wurden, sind dem Lizenzgeber kostenfrei zurückzugeben.
Abgenutzte, beschädigte, zerstörte oder verlorene Hartkopien sind nicht vergütbar.
Abgenutzte, beschädigte, zerstörte oder verlorene Originale oder Unikate werden
mit einem Aufschlag von 400%(vierhundert Prozent) über dem ursprünglichen
Lizenzbetrag berechnet, wobei der Lizenzgeber sich das Recht zur Geltendmachung
einer höheren Entschädigung vorbehält.
(2.20) Die Lizenz nach dieser Vereinbarung ist automatisch ohne Nachricht durch den Lizenzgeber beendet, wenn der Lizenznehmer irgendeine Vorgabe dieser Vereinbarung nicht einhält.
Mit der Beendigung dieser Vereinbarung hat der Lizenznehmer umgehend die Nutzung des Lizenzmaterials einzustellen, das Lizenzmaterial sofort aus seinen Räumen und Lagern (elektronisch oder physisch) zu löschen/entfernen und sicherzustellen, daß seine Beauftragten gleicherweise verfahren.
Alle Hartkopien (physische Reproduktionen), Originale oder Unikate (Limited Editions),
die vom Lizenzgeber geliefert wurden, sind dem Lizenzgeber kostenfrei zurückzugeben.
Abgenutzte, beschädigte, zerstörte oder verlorene Hartkopien werden mit einem Aufschlag von 250%(zweihundertfünfzig Prozent) über dem ursprünglichen Lizenzbetrag berechnet, wobei der Lizenzgeber sich das Recht zur Geltendmachung einer höheren Entschädigung vorbehält.
Abgenutzte, beschädigte, zerstörte oder verlorene Originale oder Unikate werden mit einem Aufschlag von 400%(vierhundert Prozent) über dem ursprünglichen Lizenzbetrag berechnet, wobei der Lizenzgeber sich das Recht zur Geltendmachung einer höheren Entschädigung vorbehält.
(2.21) Überwachung:
Bezüglich einer redaktionellen oder anderen
kommerziellen Lizenz (editorial license
oder Publikation jeder Art) ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber
Beispielkopien der Reproduktionen, die Lizenzmaterial enthalten, zu übergeben,
zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung.
(2.22) Wenn der Lizenzgeber Grund für den Verdacht hat, daß Lizenzmaterial nicht
in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung verwendet wird, hat der Lizenznehmer
nach Aufforderung durch den Lizenzgeber eine
schriftliche Erklärung der Übereinstimmung, unterzeichnet von einem
bevollmächtigten Vertreter des Lizenznehmers, zu liefern.
(2.23) Rückzug:
Auf Nachricht des Lizenzgebers, oder auf Kenntnis des Lizenznehmers,
daß irgendwelches Lizenzmaterial betroffen ist von einem drohenden oder
gegenwärtigen Einspruch wegen Eingriffs in ein oder Verletzung eines anderen
Rechts der Darstellung, für die der Lizenzgeber haftbar sein könnte, oder wenn
der Lizenzgeber aus irgendeinem anderen gerechtfertigten Grund irgendwelches redaktionelles Lizenzmaterial zurückzieht, hat der Lizenznehmer umgehend jede
Nutzung des Lizenzmaterials einzustellen und das Lizenzmaterial auf eigene Kosten
aus seinen Räumen und Lagern (elektronisch oder physisch) zu entfernen.
Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer vergleichbares Lizenzmaterial
(die Vergleichbarkeit bestimmt der Lizenzgeber auf der Grundlage seiner
Fachkenntnis) ohne zusätzliche Kosten, aber bindend an die übrigen Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung.
(2.24)Der Lizenzgeber haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem
Lizenznehmer oder irgendeinem Dritten entstehen, nachdem das Lizenzmaterial
in Nutzung genommen wurde, oder die aus ungenehmigter oder unangemessener
Behandlung irgendwelchen Lizenzmaterials, oder auf irgendeiner Weise aus
dessen Reproduktion entstehen.
(2.25)Der Lizenzgeber haftet nicht für die Verletzung von irgendwelchen
Gesetzen oder Rechten, die auf die Nutzung des Lizenzmaterials durch den
Lizenznehmer oder irgendeinen Dritten zurückzuführen ist,
sei diese Nutzung durch den Lizenzgeber genehmigt oder nicht.
(2.26)Zahlungen:
Auf der Grundlage der Übertragung der Lizenz nach dieser Vereinbarung
verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung des Betrages, der in der
Rechnung oder der Auftragsbestätigung festgesetzt ist, an den Lizenzgeber.
Der Lizenznehmer erkennt an und stimmt zu,
daß unter bestimmtem Rechtssystemen bestimmte Nutzungen, oder die Nutzung
überhaupt, von Lizenzmaterial zusätzliche Zahlungen an
Verwertungsgesellschaften erfordern, für die der Lizenznehmer allein
verantwortlich ist.
(2.27)Überfällige Rechnungen:
Wenn der Lizenznehmer es versäumt, die Rechnung des Lizenzgebers
in vollem Umfang in der in der Rechnung vorgegebenen Zeit zu bezahlen,
kann der Lizenzgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.5%(eineinhalb Prozent)
je Monat, oder einen geringeren Betrag in der gesetzlich zulässigen Höhe,
auf jede ausstehende Zahlung bis zur vollständigen Bezahlung berechnen.
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, in alleiniger Entscheidung
die Lizenz zurückzuziehen, wenn die vollständige Zahlung nicht
rechtzeitig erfolgt.
(2.28) Alle Rechte, die nicht ausdrücklich vom Lizenzgeber dem Lizenznehmer
übertragen wurden, sind dem Lizenzgeber vorbehalten.
(2.29) Alle Rechte an dem Lizenzmaterial sind Eigentum von argopress
und geschützt durch U.S., Europäisches und Internationales Recht.
Bei widersprüchlichen Regelungen soll das Recht angewendet werden,
das der Absicht dieser Vereinbarung am nächsten kommt.
Bei Lizensierungen durch das deutsche Büro von argopress gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2.30) Der Lizenzgeber hat das Recht zur Einleitung und Durchsetzung
jeder rechtlichen oder vergleichenden Handlung oder Klage vor jedem
Gericht einer zuständigen Gerichtsbarkeit zur Erlangung eines Urteils
oder anderer Genugtuung gegen den Lizenznehmer, wenn nach Ansicht des
Lizenzgebers eine solche Maßnahme notwendig, unumgänglich oder wünschenswert ist.
(2.31) Die Lizenz ist nur dem ursprünglichen Lizenznehmer übertragen.
Sie kann nicht weiterübertragen oder unterlizensiert werden an irgendeinen
Dritten in irgendeiner Form ohne die schriftliche Zustimmung des
Lizenzgebers.
(2.32) Jedes Recht oder jede Beschränkung der Nutzung, das nicht hier enthalten,
aber in schriftlicher Form zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer vereinbart ist,
wird in diese Vereinbarung eingeschlossen und ihr Bestandteil.
(2.33) Diese Vereinbarung enthält alle Begriffe und Bedingungen der Lizenzvereinbarung, und keine Begriffe und Bedingungen sollen eingeschlossen, oder als eingeschlossen betrachtet, hinzugefügt oder entfernt werden, es sei denn, dieses wird in einer von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichneten Schriftform vorgenommen.
(2.34) Sollte eine oder mehrere der Festlegungen in dieser Vereinbarung ungültig, ungesetzlich oder in irgendeiner Hinsicht nicht durchsetzbar sein, so bleiben
die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Festlegungen
erhalten.
Unhaltbare Festlegungen sollen nur soweit verändert werden, daß sie durchsetzbar werden.
(2.35) Klärung und zusätzliche Rechte:
Wenn Sie sich unsicher über Ihre Rechte und Beschränkungen zur Nutzung
nach dieser Vereinbarung sind, oder das Lizenzmaterial in einer Weise
nutzen wollen, die unter dieser Vereinbarung nicht gestattet ist,
nehmen Sie bitte Kontakt auf:
mailto: argopress[at]mailforce.net
Änderungen der ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(LIZENZ-BEGRIFFE & -BEDINGUNGEN):
argopress behält sich das Recht vor, jeden der Begriffe und jede der Bedingungen
in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
jederzeit und in eigener Entscheidung
zu ändern.
Änderungen führen zu einer veränderten "Version" (s. oben).
Jedwede Änderungen werden unmittelbar wirksam mit der Veröffentlichung
auf dieser Seite: http://argonews.yolasite.com/spratpix_licensetc_deu
Es wird dringend empfohlen, vor einer Bestellung den Status
der ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu überprüfen.
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